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Leistungen im Rahmen der Haftpflichtversicherung

29.12.2023 | Allgemein

Im Falle eines Verkehrsunfalls greift die Haftpflichtversicherung des Schädigers, um die entstandenen Schäden zu regulieren. Die Versicherung deckt dabei diverse Schadenspositionen ab, die sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein können. Zu den materiellen Schäden zählen unter anderem Reparaturkosten oder im Falle eines Totalschadens der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Darüber hinaus wird der Minderwert, der durch den Unfall am Fahrzeug entstanden ist, entschädigt. Des Weiteren sind Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit oder bei einem Totalschaden bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges abgedeckt.

Neben diesen direkten Kosten werden auch weitere, indirekte Schadenspositionen von der Haftpflichtversicherung übernommen.

Wann und wie erfolgt nach dem Autounfall von der Versicherung die Schadensregulierung?

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die entstandenen Schäden zu ersetzen. In diesem Kontext werden verschiedene Schadenspositionen berücksichtigt.

Zunächst ist die Erstattung der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswertes bei irreparabler Beschädigung des Fahrzeugs zu nennen. Darüber hinaus umfasst die Regulierung Schmerzensgeld für erlittene körperliche und seelische Beeinträchtigungen. Ferner werden Kosten für medizinische Behandlungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, sowie eventuelle Verdienstausfälle übernommen.

Ein wichtiger Faktor ist auch der Nutzungsausfall, welcher den Zeitraum abdeckt, in dem das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht genutzt werden kann. Hier wird ein Ausgleich für die entgangene Mobilität gewährt.

Wirtschaftlicher Totalschaden – Wann das Auto noch repariert werden darf

Ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Instandsetzung des Autos den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dies bedeutet nicht automatisch, dass das Fahrzeug dann nicht repariert werden darf. Vielmehr hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug auf eigene Kosten instand zu setzen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, die Schadenspositionen zu ersetzen, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die Reparatur, die Ersatzteilbeschaffung und die Lackierung. Es ist jedoch zu beachten, dass die Erstattung auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs begrenzt ist.

Was bedeutet „Totalschaden“?

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Im Falle eines Verkehrsunfalls stellt sich daher die Frage, welche Schadenspositionen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen sind. Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zu der Höhe, die dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht.

In diesem Kontext kann die Einschaltung eines eigenen Gutachters von Relevanz sein, um den Umfang des Schadens objektiv zu bewerten. Die Versicherung ist verpflichtet, auf Basis dieser Bewertung den Schadenersatz zu leisten. Ich unterstütze Sie schnell und unkompliziert in solchen Fällen.

Wiederbeschaffungswert und Restwert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der notwendig wäre, um ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt zu erwerben. Dies schließt üblicherweise die Kosten für Überführung und eine etwaige Zulassung ein. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat dem Geschädigten diesen Betrag zu erstatten, damit dieser sich ein vergleichbares Fahrzeug anschaffen kann.

Parallel dazu wird der Restwert ermittelt. Hierbei handelt es sich um den Wert, der noch für das beschädigte Fahrzeug erzielt werden kann, beispielsweise durch den Verkauf als Unfallwagen.

Das zahlt die Ver­si­che­rung bei Totalschaden

Nachdem der Wiederbeschaffungswert sowie der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall ermittelt wurden, stellt sich die Frage, welche konkreten Schadenspositionen von der Haftpflichtversicherung übernommen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr repariert werden kann. In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz besonders relevant, da er dem Geschädigten ermöglicht, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss grundsätzlich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs ersetzen. Dieser Betrag soll den Geschädigten so stellen, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Versicherung nur für den tatsächlichen Schaden aufkommt und keine darüber hinausgehenden Kosten ohne weiteres erstattet.

Des Weiteren hat der Geschädigte das Recht, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, falls er mit der Einschätzung des von der Versicherung gestellten Sachverständigen nicht einverstanden ist.

Dann ist ein Restwerterlös anzurechnen

Wird ein Fahrzeug nach einem Unfall als wirtschaftlicher Totalverlust eingestuft, so besteht noch immer ein Restwert, der sich aus dem Verkauf der noch verwendbaren Fahrzeugteile ergibt. Dieser Restwerterlös wird von der Versicherungssumme abgezogen, die dem Geschädigten für den Verlust seines Fahrzeugs zusteht.

Die Ermittlung des Restwerts erfolgt häufig über einen von der Versicherungsgesellschaft beauftragten Gutachter. Jedoch steht es dem Geschädigten frei, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um den Restwert seines Fahrzeugs feststellen zu lassen. Dies kann zu einem realistischeren Restwerterlös führen, der dann auf die Entschädigungssumme angerechnet wird. Deshalb empfehlen wir in diesen Fällen immer, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Verschenken Sie hier nicht bares Geld.

Diese zusätzlichen Posten muss die Ver­si­che­rung nach deutschem Recht zahlen

Über den unmittelbaren Fahrzeugschaden hinaus sind diverse zusätzliche Kosten, die durch den Verkehrsunfall entstehen, von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zu tragen. Diese umfassen in der Regel die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sofern eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Des Weiteren sind Aufwendungen für einen eigener Gutachter, sofern dieser zur Feststellung des Schadenumfangs notwendig wurde, von der Versicherung zu ersetzen, sofern der Schaden über der Bagatellschadensgrenze liegt. Die Kosten für die Erstellung eines solchen Gutachtens sind dabei ebenso erstattungsfähig wie die Auslagen für rechtliche Beratung oder gerichtliche Auseinandersetzungen, sollten diese aufgrund des Unfalls erforderlich werden.

Wer weiß, was ein Kratzer an der Tür und die daraus notwendige Lackierung kostet, weiß diese Grenze bei lackierten Bauteilen eigentlich immer überschritten ist.

Die Bagatellschadensgrenze existiert bei wirtschaftlichen Totalschäden eigentlich nicht, da hier immer ein Sachverständiger notwendig ist, welcher die notwendigen Werte zur Abrechnung auf Totalschadensbasis ermittelt.

Die Kosten für die Erstellung eines solchen Gutachtens sind dabei ebenso erstattungsfähig wie die außergerichtlichen Anwaltskosten für rechtliche Beratung bzw. Abwicklung/Einreichung des Gutachtens über einen Anwalt.

Zu den ersatzpflichtigen Posten zählen auch die Kosten für Abschleppdienste und eventuelle Standgebühren, da diese direkt mit der Unfallsituation in Verbindung stehen.

Die 130-Prozent-Grenze mit Gebraucht­teilen umgehen

Die 130-Prozent-Regelung besagt, dass die Kosten für die Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs bis zu einer Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts vom Versicherer übernommen werden, sofern die Reparatur fachgerecht durchgeführt und das Fahrzeug anschließend mindestens ein Jahr weitergenutzt wird.

Es ergibt sich daraus, dass Geschädigte unter bestimmten Umständen auch dann einen Anspruch auf vollständige Schadensregulierung haben können, wenn der Schaden den Wert des Fahrzeugs übersteigt. Die Verwendung von Gebrauchtteilen kann hierbei eine kosteneffiziente Alternative zur Verwendung neuer Ersatzteile darstellen und somit eine Schlüsselrolle spielen, um die Grenze von 130 Prozent nicht zu überschreiten.

Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Zu den durch die Haftpflichtversicherung zu ersetzenden Schadenspositionen gehört auch der Anspruch auf Ersatzmobilität. Wird das Fahrzeug des Geschädigten durch einen Unfall beschädigt, kann es vorkommen, dass dieses für die Dauer der Reparatur oder bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht nutzbar ist.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist in der Regel dazu verpflichtet, Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu übernehmen, sofern der Gebrauch eines solchen nachweislich notwendig ist. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der beruflichen oder privaten Abhängigkeit vom Fahrzeug. Hierfür muss der Geschädigte allerdings den tatsächlichen Bedarf an einem Ersatzfahrzeug glaubhaft machen.

Die Erstattung der Kosten für die Ersatzmobilität ist jedoch an die sogenannte Erforderlichkeit und Angemessenheit gebunden.

Muss ich meinen Unfall-Schaden reparieren lassen?

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt grundsätzlich für den entstandenen Schaden auf. Dies umfasst die Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall notwendig sind.

Es besteht jedoch keine Pflicht, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Geschädigte haben das Recht, sich den Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens von der Versicherung auszahlen zu lassen. In diesem Fall spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Allerdings ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer nur dann erstattet wird, wenn tatsächlich Reparaturen durchgeführt und entsprechende Belege vorgelegt werden.

Zu ersetzen sind ebenfalls die Kosten für die Wiederbeschaffung von Fahrzeugteilen und für die Arbeitsleistung in einer Fachwerkstatt.

Was ist, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Die Auseinandersetzung mit Versicherungsgesellschaften stellt oftmals eine Herausforderung dar, insbesondere wenn diese die Übernahme von Schadenskosten nach einem Verkehrsunfall ablehnt. In einem solchen Fall ist es essentiell, die eigenen Rechte zu kennen und gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten.

Versicherungen sind rechtlich dazu verpflichtet, bei berechtigten Ansprüchen den Schaden zu ersetzen. Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen zählen unter anderem die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs, sowie der Wiederbeschaffungswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. Des Weiteren müssen Kosten für ärztliche Behandlungen und möglicherweise anfallende Rehabilitationsmaßnahmen übernommen werden, falls diese auf den Unfall zurückzuführen sind. Schmerzensgeld kann ebenfalls gefordert werden bei physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die durch den Unfall verursacht wurden.

Sollte die Versicherung die Zahlung verweigern, unterstützen wir Sie mit unserem Netzwerk aus erfahrenen Verkehrsrechtskanzleien optimal.

Schlussfolgerung

Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten für die Instandsetzung oder die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts, sofern ein wirtschaftlicher Gesamtschaden vorliegt. Die Regulierung des Schadens erfolgt unter Berücksichtigung des Restwerts des Fahrzeugs. Ist ein Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs zu erwarten, wird dieser vom Leistungsbetrag der Versicherung abgezogen.

Zusätzlich zu den Kosten für die Instandsetzung oder den Fahrzeugwert können Versicherungsnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Erstattung weiterer Positionen haben, wie etwa Abschleppkosten, Motorradkleidung oder Kosten für die Ersatzbeschaffung während der Reparaturdauer. Da man als Laie den Versicherungen und deren Rechtsabteilungen hilflos gegenübersteht, empfiehlt sich grundsätzlich die Konsultation eines Rechtsbeistands, der nach geltenden deutschem Recht auf Grund des Grundsatzes der „Waffengleichheit“ von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt werden muss.

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